5 abs 2 sätze 1 und 2 goz
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOZ: Rechtsfolgen
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
5 Abs. 2 GOZ im Vergleich: Sätze 1 und 2 | Die Fokussierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Dämpfung von Ausgaben- und Honorarsteigerungen führt nahezu zwangsläufig dazu, dass Kosten für Patienten und Leistungserbringer immer mehr in die GOZ verlagert werden. Ein Ende dieser bedenklichen Entwicklung ist nicht in Sicht. |
Die Bedeutung von 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOZ | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. |
5 Abs. 2 GOZ im Vergleich: Sätze 1 und 2
Die Fokussierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Dämpfung von Ausgaben- und Honorarsteigerungen führt nahezu zwangsläufig dazu, dass Kosten für Patienten und Leistungserbringer immer mehr in die GOZ verlagert werden. Ein Ende dieser bedenklichen Entwicklung ist nicht in Sicht. Dies ist sehr bezeichnend: Während Honorarordnungen für viele andere sog. Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater etc. Der Unterschied mag für Betroffene, wie Zahnärzte und Patienten, nicht von Relevanz erscheinen, und dennoch ist dieser nicht zu unterschätzen. Bei Gebührenordnungen in der Form eines Parlamentsgesetzes ist von Verfassung wegen das transparente Gesetzgebungsverfahren vorgeschrieben. Die GOZ musste ohne eine solche Transparenz auskommen, sodass sie manche Abrechnungstatbestände vermissen lässt, die in einem transparenten Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich hinzugekommen wären, ferner wären andere Tatbestände möglicherweise anders gefasst worden. Diese Regelung verdeutlicht, dass die GOZ als eine Auffang-Gebührenordnung konzipiert ist, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine anderen Gebührenordnungen greifen.
Die Bedeutung von 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOZ
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Insbesondere besteht die Aufgabe der GOZ in diesem Zusammenhang einerseits in der Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Zahnärzten im Interesse des Erhalts eines funktionierenden Gesundheitswesens vgl. LG Frankfurt a. Die GOZ bietet in diesem Zusammenhang zwei Mechanismen zur Ermittlung der Höhe zahnärztlicher Gebühren:. Ihm kommt die Funktion zu, den Wert der Punktzahlen im Preisgefüge anderer Dienstleistungen zu bestimmen.